Kündigungsmythen
In der Berufswelt gibt es sehr viel gefährliches Halbwissen. Sei es zum Thema Kündigungen, Arbeitsvertrag oder private Nutzung des Internetzugangs. Wir klären Sie über arbeitsrechtlich relevante Themen auf:
1. Schriftliche Arbeitsverträge
Die Annahme, dass Arbeitsverträge schriftlich geschlossen werden müssen, ist falsch. Ein Arbeitsverhältnis kann schriftlich, mündlich oder sogar nur durch konkludentes Handeln entstehen. Demnach liegt auch ein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer täglich zur Arbeit erscheint und der Arbeitgeber dies stillschweigend akzeptiert. Hier muss kein schriftlicher Vertrag vorliegen. Jedoch kann der Arbeitnehmer jederzeit einen schriftlichen Vertrag einfordern.
2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens nach drei Kalendertagen beim Arbeitgeber vorgelegt werden. In einigen Arbeitsverträgen sind allerdings abweichende Regelungen vereinbart. So kann je nach Unternehmen und Arbeitsvertrag auch schon ein Attest am ersten Krankheitstag verlangt werden.
3. Gehaltssteigerungen
Mitarbeiter haben keinen rechtlichen Anspruch auf Lohnerhöhung. Anders sieht es bei Arbeits- und Tarifverträgen aus, die eine jährliche Lohnerhöhung ausdrücklich festlegen.
4. Schriftliche Kündigung
Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Außerdem muss das Kündigungsschreiben unterschrieben werden und dem Gekündigten im Original zukommen.
5. Begründete Kündigung
Bei einer fristgerechten Kündigung bedarf es keiner Angabe von Gründen. Nur im Fall von außerordentlichen Kündigungen muss eine schriftliche Begründung vorgelegt werden, wenn der Gekündigte darauf besteht. Entsprechende Gründe müssen aber besonders schwerwiegend sein, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
6. Abfindung nach Kündigung
Eine Abfindung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, daher besteht prinzipiell kein Anspruch. Ist die Kündigung betriebsbedingt, besteht der Anspruch jedoch. Über die Höhe der Abfindung kann frei verhandelt werden. Oft berechnet sie sich aber nach der Formel "ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr".
7. Ungenutzte Urlaubstage.
Normalerweise kann man keine Urlaubstage mit ins neue Jahr nehmen, der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. In bestimmten Fällen dürfen die Mitarbeiter den Urlaub jedoch ins nächste Jahr mitnehmen, allerdings besteht hier kein fester Anspruch. Anspruch besteht nur bei betrieblicher Übung, also wenn seit Jahren in gleicher Weise gehandelt wird; Dann haben Arbeitnehmer ein Recht darauf.
8. Private Internetnutzung
Am Arbeitsplatz gibt es ein Recht auf Privatssphäre, das die Überwachung von Mitarbeitern ausschließt. Bei Vorliegen eines konkreten Verdachts, dass ein Kollege trotz ausdrücklichem Verbot in großem Stil den Firmenrechner für Privatzwecke nutzt, darf der Arbeitgeber dies überprüfen. Dann darf er den Mitarbeiter auch abmahnen oder ihm sogar kündigen.