5 Mythen zum Arbeitsrecht

 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind oft erstaunlich ahnungslos, wenn es um das Arbeitsrecht geht. Ob Abfindungen, Bonuszahlungen, Kündigungsfristen, Fortbildungskosten oder Urlaub in der Elternzeit. Wir erklären fünf Mythen, denen sie besonders häufig begegnen.

1. Eine Abfindung steht mir zu!

In Deutschland gibt es keinen Anspruch auf eine Abfindung. Sie ist Verhandlungssache. Es hängt vor allem vom Arbeitgeber ab, ob er bereit ist, eine Abfindung zu zahlen. Unternehmen brauchen durchaus triftige Gründe, um Angestellte zu entlassen. Häufig verlieren Arbeitgeber Verfahren vor Arbeitsgerichten und müssen Mitarbeiter dann weiter beschäftigen. Die elegantere und kostenschonendere Alternative ist die Abfindung.

2. Mir steht ein Bonus zu!

Führungskräfte erhalten oft einen jährlichen Bonus für das Erreichen der mit dem Unternehmen vereinbarten Ziele. Doch was ist, wenn es keine Zielvereinbarung gibt? Führungskräften steht dennoch ein Bonus zu, auch wenn im Arbeitsvertrag ein Bonus festgeschrieben wurde, aber keine Ziele vereinbart wurden. Dann haben die Mitarbeiter einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Schadenersatz kann dann die Bonuszahlung ersetzen.

Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor Jahren geurteilt, dass der Arbeitgeber eine Initiativpflicht zum Abschluss der Zielvereinbarung hat. Dennoch kann der Schadenersatzanspruch geringer ausfallen, wenn der Arbeitnehmer nicht um Ziele gebeten hat. Zudem müssen die Ziele realistisch und transparent festgehalten sein, sonst steht der Führungskraft ebenfalls Schadenersatz für den entgangenen Bonus zu.

3. Kündigung per E-Mail oder WhatsApp reicht aus

Der häufigste Irrglaube bei Kündigungen: Unternehmen glauben, dass sie Mitarbeiter auch digital wirksam kündigen könnten. Das Gesetz schreibt die Schriftform vor und somit ist eine digitale Kündigung unwirksam.

Eine Kündigung muss handschriftlich auf Papier unterschrieben und im Original an den Mitarbeiter zugestellt werden.

4. Bei Kündigung muss ich meine Fortbildungskosten zurückzahlen

Hohe Fortbildungskosten hatte ein Unternehmen für eine Mitarbeiterin übernommen. Diese wollte nun kündigen, hatte aber Angst, dass sie die Kosten dafür zurückzahlen muss. Das Unternehmen hatte zwar eine schriftliche Nebenabrede zur Rückzahlung der Kosten geschlossen. Doch diese war unwirksam.

Unternehmen müssen genau festlegen, wie Arbeitnehmer bei eigener Kündigung diese Kosten zurückzahlen. Im Prinzip funktioniert es wie ein Kredit: Arbeitgeber müssen mit jedem Monat, den der Mitarbeiter nach der Fortbildung im Unternehmen bleibt, den Rückzahlungsbetrag verringern.

Denn dem Arbeitgeber steht es zu, vom neuen Wissen des Mitarbeiters zu profitieren – allerdings nur für eine bestimmte Zeit. Denn irgendwann überwiegt das Recht des Angestellten auf Berufsfreiheit den Anspruch des Arbeitgebers.

5. Im Mutterschutz/Elternzeit erwerbe ich keinen Urlaubsanspruch

Wer in Elternzeit oder in Mutterschutz ist, erwirbt weiterhin Urlaub. Das Bundesurlaubsgesetz ist nicht an die Arbeitsleistung geknüpft. Man muss sich den Urlaub nicht verdienen.

Gleichwohl ist es Arbeitgebern möglich, den Urlaub in der Elternzeit zu kürzen – nicht aber im Mutterschutz. Idealerweise geben Arbeitgeber die Kürzungserklärung gleich mit der Bestätigung der Elternzeit ab.

Allerdings können Arbeitgeber nicht willkürlich den Urlaub kürzen, sondern je vollem Monat nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass der Urlaub automatisch gekürzt ist, dem ist nicht so.

Logo FairCompany Zertifikat 2024
Logo co2-neutral und 100% regenerativ
Fairtrade Stadt Hockenheim