Benefits statt Gehaltserhöhung

 

Steuerfreie Extras können sich dank der Steuerfreibeträge mehr lohnen als eine Gehaltserhöhung! Man kann mit diesen Benefits vom Arbeitgeber auch die Gehaltsverhandlung flexibler gestalten!

Was sind steuerfreie Extras?

Steuerfreie Extras sind Arbeitgeberleistungen, die Arbeitnehmer zusätzlich zum normalen Gehalt gewährt werden können. Der große Vorteil: Bei diesen Zusatzleistungen müssen keine Steuern oder Sozialabgaben an das Finanzamt gezahlt werden. Das bedeutet, zwischen Brutto und Netto gibt es keine Differenz. Die steuerfreien Zuwendungen landen komplett beim Mitarbeiter, ohne dass vorher etwas abgeht. Damit das klappt, müssen jedoch die Steuerfreibeträge berücksichtigt werden. Je nach Extra können diese variieren.

Achtung: Steuerfreie Extras sind immer Sachleistungen oder an einen festen Zweck gebunden!

Vereinfacht gesagt bekomm man am Ende des Monats nicht einfach mehr Gehalt überwiesen. Stattdessen profitiert man finanziell, indem man Geld einsparen kann, weil der Arbeitgeber Kosten übernimmt. Sollte man mehr Geld am Ende des Monats auf dem Konto haben wollen, dann komm man um eine Gehaltserhöhung nicht herum. Wenn das Gespräch jedoch schlecht läuft und man nicht bei der Summe landet, die man sich vorgestellt hat, dann können steuerfreie Extras ein guter Kompromiss sein.

1. Sachbezüge/Sachzuwendungen – 50 Euro / Monat

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern jeden Monat Sachzuwendungen im Wert von maximal 50 Euro steuerfrei gewähren. Sachzuwendungen können miteinander kombiniert werden, aber die 50 Euro Grenze darf nicht überschritten werden. Sonst muss die Summe komplett versteuert werden.

Sachbezüge sind sozialversicherungspflichtig. Ungenutzte Beträge verfallen und können nicht in den nächsten Monat übertragen werden. Und Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie keine eigene IBAN haben oder über eine Barauszahlungsfunktion verfügen. Beispiele sind:

  • Eintrittskarten (Kultur, Sport...)
  • Tankgutscheine
  • Warengutscheine
  • Restaurantgutscheine
  • Mitgliedschaften fürs Fitnessstudio
  • betriebliche Krankenzusatzversicherungen (für Extra-Leistungen im Krankenhaus oder beim Zahnersatz)

2. Laptop, Handy und Co.

Auch Laptops, Handys, Tablets und anderes Softwarezubehör können Arbeitgeber ihren Angestellten steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen – sogar für die Privatnutzung. Die Geräte müssen allerdings im Besitz des Unternehmens bleiben. Entscheidet sich ein Arbeitgeber, die Hard- oder Software privat zu übernehmen, muss sie versteuert werden.

3. Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen – 3 x 60 Euro / Jahr

Zusätzlich zu den 50 Euro Sachbezug können Unternehmen ihren Arbeitnehmern mit einem Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten, der Geburt eines Kindes oder einem Firmenjubiläum eine Freude machen.

4. Erholungsbeihilfe – 156 Euro plus / Jahr

Ab einer Urlaubsdauer von mindestens einer Woche können Arbeitgeber ihren Angestellten auch zusätzlich zum Lohn und Urlaubsgeld eine Erholungsbeihilfe auszahlen. Bleibt die Beihilfe unter der Freigrenze, ist sie einmal pro Jahr für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Lediglich der Arbeitgeber muss dann eine Pauschalsteuer von 25 Prozent abführen. Die Freigrenze liegt bei 156 pro Arbeitnehmer plus 104 Euro für Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind.

5. Betriebsfeste – 110 Euro / Jahr

Für betriebliche Feste und Feierlichkeiten kann der Arbeitgeber zweimal im Jahr jeweils 110 Euro steuerfrei an seine Arbeitnehmer und deren Begleitperson zuwenden.

6. Essenszuschüsse – 6,90 Euro / Arbeitstag

Verfügt das Unternehmen nicht über eine eigene Kantine, können Arbeitgeber ihren Angestellten auch steuerlich begünstigt Essenszuschüsse in Form von Restaurantchecks aushändigen. Oft gelten diese auch für Supermärkte. Pro Arbeitstag ist ein Steuerbonus von 6,90 Euro möglich.

7. Fahrtkostenzuschuss für den privaten Pkw

Fahrten zwischen Arbeitsort und Wohnort kann man bezuschussen lassen. Für die ersten 20 Kilometer mit 30 Cent Kilometerpauschale und ab dem 21. Kilometer sogar mit 35 Cent. Über­nimmt dein Arbeitgeber die Fahrt­kosten komplett, führt er darauf pro Monat nur eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent ab. Zu beachten ist der jährliche Höchstbetrag von 4.500 Euro.

8. Jobticket und ÖPNV-Zuschuss

Seit 2019 können Arbeitgeber ihren Angestellten einen steuerfreien Zuschuss zur ÖPNV-Nutzung gewähren. Das gilt für private und berufliche Fahrten mit dem öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Beschäftigte können entweder die Belegnachweise für ihre Tickets beim Arbeitgeber einreichen, oder dieser stellt ihnen eine vergünstigte oder kostenlose Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung. Begünstigt werden Einzelfahrscheine, Mehrfahrtenkarten, Zeitkarten (Monats-/ Jahreskarten), Freifahrtberechtigungen (Bahncard 100) und Ermäßigungskarten (BahnCard 25 oder 50). Seit Mai 2023 gilt dies auch für das 49-Euro-Ticket.

9. Dienstfahrrad

Beschäftigte können neben mehr Gehalt auch ein Fahrrad vom Betrieb erhalten, ohne den geldwerten Vorteil versteuern oder Sozialversicherungsabgaben zahlen zu müssen. Das Rad darf auch privat genutzt werden und sämtliche Kosten für Reparaturen und Servicearbeiten übernimmt ebenfalls der Arbeitgeber (Betriebsausgaben).

10. Firmenwagen und E-Autos

Ein Firmenwagen zählt zu den beliebtesten Gehaltsextras. Nutzt man diesen Firmenwagen ausschließlich für dienstliche Zwecke, bleibt er komplett steuerfrei. Möchte man ihn jedoch auch privat nutzen, muss man diesen geldwerten Vorteil versteuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Um den geldwerten Vorteil zu ermitteln kann man entweder ein Fahrtenbuch führen oder die 1-Prozent-Regelung nutzen.

Handelt es sich um ein reines Elektroauto ohne Kohlendioxidemission das maximal 60.000 Euro wert ist, dann muss nur ein Viertel des Bruttolistenpreises mit 0,03 Prozent pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert werden.

11. E-Ladesäule

Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer sowohl bei dem Erwerb als auch der Nutzung einer E-Ladesäule unterstützen. Auf einen Zuschuss dieser Art fallen nur 25 Prozent Pauschalsteuer an.

12. Massagen und Kurse zur Gesundheitsförderung – 600 Euro / Jahr

600 Euro Freibetrag gibt es jährlich pro Arbeitnehmer für Massagen oder Kurse zur Gesundheitsförderung. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten bis zu diesem Freibetrag, dann bleiben sie für die Arbeitskraft steuer- und sozialversicherungsfrei. Beispiele sind:

  • Massagen
  • Grippeschutzimpfungen
  • Seminare zur Stressbewältigung
  • Ernährungsberatung
  • Rückentraining
  • Yogakurse
  • Fitnesskurse
  • Rauchentwöhnungskurse

13. Personalrabatt – 1.080 Euro / Jahr

Unternehmen können ihren Arbeitskräften auch einen Personalrabatt beim Kauf von Produkten über das Unternehmen anbieten. Der Freibetrag liegt bei 1.080 Euro im Jahr.

14. KiTa-Beitrag – unbegrenzt bei nicht schulpflichtigen Kindern plus 600 Euro / Jahr bei schulpflichtigen Kindern bis 14 Jahre

Die Kosten für die Kinderbetreuung können vom Unternehmen steuerfrei in unbegrenzter Höhe übernommen werden, so lange das Kind noch nicht schulpflichtig ist und während der Arbeitszeit betreut werden muss. Für schulpflichtige Kinder bis 14 Jahre, für die durch einen Notfall bei der Arbeit kurzfristig eine Betreuung (bspw. Tagesmutter, Babysitter) notwendig wird, können Unternehmen steuerfrei eine Summe in Höhe von 600 Euro erstatten.

15. Weiterbildungen und berufliche Neuorientierung

Auch Weiterbildungsleistungen wie Kurse oder Fortbildungen können ein steuerfreies Extra des Arbeitgebers sein. Man kann sogar rückwirkend bis 2019 noch Maßnahmen vom Arbeitgeber finanzieren lassen, die die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert haben. Das gilt sogar für Angebote, die nicht zwangsläufig etwas mit dem Job zu tun, also keinen Arbeitsbezug haben – beispielsweise Sprach- und Computerkurse.

16. Beihilfen in schwierigen Zeiten – 600 Euro / Jahr

Unternehmen können ihre Mitarbeiter bei belastenden Ereignissen (Tod eines Familienmitglieds, Vermögensverlust durch Hochwasser und Feuer etc.) finanziell unterstützen und steuer- und sozialversicherungsfrei Beihilfen von bis zu 600 Euro pro Jahr auszahlen.

17. Arbeitgeberdarlehen – 2.600 Euro / Jahr

Bei finanziellen Engpässen kann der Arbeitgeber auch mit einem Darlehen von bis zu 2.600 Euro im Jahr unterstützen.

Aber Achtung: Das geht nur so lange der monatliche Zinsvorteil samt weiterer Sachzuwendungen unterhalb der 50-Euro-Grenze pro Monat bleibt.

18. Beteiligung an Aktien und Anteilen – 1.440 Euro / Jahr

Bis zu einem Wert von 1.440 Euro ist die Vermögensbeteiligung durch kostenlose oder vergünstigte Aktienkäufe steuerfrei. Auf diese Art kann man langfristig an der Wertsteigerung des Unternehmens mitverdienen.

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